BVergGVS 2012
Gliederung
(1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung verlangen.
(2) Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten Daten durch qualifizierte elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.
§ 110 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 110 Form des Vertragsabschlusses
…§ 110. (1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung verlangen. (2) Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer…
§ 130 Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen
…Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die §§ 107 bis 110. (7) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 6 ist § 114 sinngemäß anzuwenden.…
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