BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren3. Unterabschnitt Der Zuschlag§ 108

§ 108Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

In Kraft seit 28. Februar 2026
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