BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten§ 103

§ 103Prüfung der Angebote

In Kraft seit 01. April 2012
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