BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten§ 101

§ 101Entgegennahme und Öffnung elektronisch übermittelter Angebote

In Kraft seit 01. April 2012
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