Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, das sind die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, deren Leistungsgegenstand folgendes umfasst:
a) die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
b) die Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
c) Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den lit. a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus, oder
d) Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen,
2. den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren gemäß Z 1, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sowie
3. die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren gemäß Z 1 und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen.
Rückverweise
BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 145 Inkrafttretens- und Übergangsvorschriften
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) § 44 Abs. 1 gilt bis neun Monate nach dem Zeitpunkt…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei der Materialwahl, in…
§ 32 Direktvergabe
…1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die §§ 1, 2, 3 Z 16, 4 bis…