§ 92 Entscheidungsfrist
In Kraft seit 01. März 2026
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§ 92 Entscheidungsfrist — BVergGKonz 2018
Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um zwei Wochen.
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