(1) Für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 94 Abs. 1 beträgt 100 Euro.
(3) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 86 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:
| Gebühren-kategorie | Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro | Gebühr in Euro | |
| größer als | kleiner gleich | ||
| 1 | 0 | 500 000 | 400 |
| 2 | 500 000 | 1 500 000 | 2 000 |
| 3 | 1 500 000 | Betrag gemäß § 11 Abs. 1 *) | |
| 4 | Betrag gemäß § 11 Abs. 1 *) | 15 000 000 | 15 000 |
| 5 | 15 000 000 | 50 000 000 | 25 000 |
| 6 | 50 000 000 | (keine Begrenzung) | 50 000 |
*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß § 11 Abs. 3; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens.
(4) Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
(5) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 reduziert sich
1. um 20% wenn derselbe Antragsteller zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 86 Abs. 1 oder gemäß § 97 Abs. 1 oder 2 eingebracht hat;
2. um 50% wenn sich der Antrag gemäß § 86 Abs. 1 gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens und die Ausschreibung;
3. um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den §§ 86 Abs. 1 oder 97 Abs. 1 und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;
4. um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß § 97 Abs. 1, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge § 97 Abs. 1 betreffend dasselbe Konzessionsvergabeverfahren eingebracht werden.
Kommen für einen Antrag mehrere Reduktionen in Betracht, ist einmalig die höchste Reduktion anzuwenden.
(6) Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Abs. 3 nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 zu entrichten. Für Anträge gemäß § 86 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 80 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 4 zu entrichten.
(7) Enthält die Ausschreibung oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie gilt Folgendes:
1. Ist die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
2. Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Abs. 5 ergeben.
(8) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 bis 7 reduziert sich um 25% wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
(9) War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 und der aufgrund den Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 bzw. Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten.
(10) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(11) Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
(12) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(13) Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.
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