(1) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 87 bzw. in § 98 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
(2) § 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
(3) § 88 Abs. 3 und 4 bzw. § 98 Abs. 3 sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des § 88 Abs. 3 bzw. des § 97 Abs. 4 auch auf das Feststellungsverfahren.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
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