§ 71 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
In Kraft seit 01. März 2026
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§ 71 Wahl des Angebotes für den Zuschlag — BVergGKonz 2018
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung jenem Angebot zu erteilen, mit dem der beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.
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