§ 71 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, mit dem ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.
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