§ 70 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
§ 70 Allgemeine Bestimmungen — BVergGKonz 2018
Das Konzessionsvergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens.
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