§ 66 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 21. August 2018
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§ 66 Allgemeine Bestimmungen — BVergGKonz 2018
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
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