§ 66 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergGKonz 2018
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden