§ 64 Entgegennahme der Angebote
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
(1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
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