(1) Wird ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Konzessionsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,
1. sofern der Auftraggeber elektronische Kommunikationsmittel nicht verwendet oder
2. sofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschrieben werden oder
3. soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Im Fall der Z 1 und 3 hat der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Z 2 hat der Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
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