BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Konzessionen 2018§ 45

§ 45Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date

Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestens

1. bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

2. bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und

3. bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist

vorliegen.

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