(1) Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestens
1. bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2. bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
3. bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist
vorliegen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 bis 4
1. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 46 Abs. 3 gesetzten Frist,
2. spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 46 Abs. 5, oder
3. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
vorliegen.
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