§ 45 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
§ 45 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung — BVergGKonz 2018
Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestens
1. bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2. bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
3. bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist
vorliegen.