§ 39 Grundsätze für die Bemessung von Fristen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergGKonz 2018
Gliederung
1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen
3. Hauptstück Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens
5. Abschnitt Fristen
§ 39 Grundsätze für die Bemessung von Fristen
Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages bzw. des Angebotes verbleibt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden