§ 32 Freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens auf Unionsebene
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
BVergGKonz 2018
Gliederung
1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen
3. Hauptstück Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens
4. Abschnitt Bekanntmachungen
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
§ 32 Freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens auf Unionsebene
Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 31 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
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