§ 122 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date
BVergGKonz 2018
Gliederung
4. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 122 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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