§ 122 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date
§ 122 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen — BVergGKonz 2018
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden