§ 120 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergGKonz 2018
Gliederung
4. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 120 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 273, bleibt unberührt.
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