(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie der §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie die §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VII samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
(3) § 111 samt Überschrift tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(5) Für das Inkrafttreten der durch Art. 4 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Die §§ 33 samt Überschrift, 36, § 100 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang IX im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang IX außer Kraft.
2. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2026 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 56a sowie zu Anhang IX, die §§ 2 Z 11 lit. a sublit. aa und sublit. bb sowie Z 14 lit. c, 8 Abs. 1 Z 17 und Z 27, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 5 bis 7, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 7, 34 Abs. 3, 35, 37 Abs. 3, 44 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 12 lit. c und Z 13, 45, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2a, 4 und 5, 53 Abs. 1, 55 Z 2 und Z 9, 56a samt Überschrift, 68 Abs. 3 und 4, 71, 78 Abs. 3 Z 3, 79 Abs. 1 bis 3, 100 Abs. 9 und 10, 102 Abs. 2 bis 5, 103 Abs. 1 bis 3, 105, 108 Abs. 3 Z 3 lit. b, 112 Abs. 1, 114, 116 Abs. 3, 117 Abs. 1, 118 Abs. 5, 121 Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie Abs. 2, 122 Abs. 2, § 123 samt Überschrift und Anhang II sowie Anhänge VIII und IX treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
2. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 30 sowie den Anhängen V bis VII, § 2 Z 12a, 12b, 14a und 17a, die §§ 30 samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, 35 Abs. 1 und 2, 36 samt Überschrift, 37 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 8 Z 2 sowie die Anhänge V bis VII treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), BGBl. II Nr. 364/2018, außer Kraft.
3. Die §§ 80 Abs. 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 89 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 90 Abs. 3, 92, 94 Abs. 2 und 4 bis 8, 95 Abs. 3, 96 Abs. 2 bis 4, 97 Abs. 1 und 4, 98 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, 99 Abs. 2 sowie 121 Abs. 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 88 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.
4. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
a) Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
b) Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
c) Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
d) Abweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.
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