(1) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 1) beträgt.
(2) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.
(3) Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Abs. 1 an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 9 der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro
gemäß K, BGBl. II Nr. 560/2021, ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro
gemäß K, BGBl. II Nr. 374/2023, ab 1.1.2024: 5 538 000 Euro)
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