BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Konzessionen 20183. Teil Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen2. Hauptstück Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen§ 108

§ 108Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit

In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date