§ 104 Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
§ 104 Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen — BVergGKonz 2018
Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß § 103 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.
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