§ 104 Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergGKonz 2018
Gliederung
3. Teil Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, statistische Verpflichtungen
§ 104 Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß § 103 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.
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