§ 104 Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß § 103 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden