§ 3b Unabdingbarkeit
In Kraft seit 01. August 2011
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§ 3b Unabdingbarkeit — BUAG
Die dem Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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