Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Girokonto bekannt zu geben, über das er verfügungsberechtigt ist und auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind. Diese Bekanntgabe hat unter Nachweis seiner Identität und unter Beifügung einer entsprechenden Bestätigung des kontoführenden Bankinstitutes zu erfolgen.
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 29a Bankkonten
…Bankkonten § 29a. Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Girokonto bekannt zu geben, über das er verfügungsberechtigt ist und auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse…
§ 3c Todesfall
…Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. § 29a gilt sinngemäß.…
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