(1) Dem Arbeitgeber sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung auf das Urlaubsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge (Nebenleistungen) zu vergüten. Die Auszahlung dieser Nebenleistungen, die bei gleichzeitiger Überweisung mit dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen sind, hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge entrichtet hat. Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen.
(2) Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß § 8 Abs. 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.
BUAG-Zuschlagsverordnung
§ 3 Nebenleistungen
…Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen gemäß § 26 Abs. 1 BUAG beträgt für Urlaubstage, die nach dem 31. Dezember 2010 liegen, 30,1% des Urlaubsentgelts.…
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 21 Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
…und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der…
§ 32 Strafbestimmungen
…Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind nur dann strafbar, sofern die jeweilige Tat nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26 bis 29 LSD BG bildet. (5) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse kommt im Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 und 2 Parteistellung sowie die Berechtigung zu…
§ 8 Urlaubsentgelt
…vom Arbeitgeber zu leistende sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben und Beiträge handelt, erfolgt die Abfuhr in dem Ausmaß, als damit der durch Verordnung nach § 26 festgesetzte Gesamtbetrag an Nebenleistungen nicht überschritten wird.…
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