(1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der im § 10 Abs. 2 genannte Betrag.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
Rückverweise
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 18c Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997
…Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsgenüssen nach solchen Ruhegenüssen sind die §§ 5, 6, 6a und 8 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals…