§ 23 Vollziehung.
In Kraft seit 29. Januar 2020
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.
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