(1) Jeder Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) ist verpflichtet, die für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen beizubringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses sowie die Flüssigmachung von Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch nicht berührt. Wenn der Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß dem Grunde nach gegeben ist, können in besonderen Notfällen Vorschüsse ausgezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, insbesondere jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft, seines Wohnortes oder seines Familienstandes, binnen einem Monat der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
(3) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
(4) Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung einer Meldung gemäß Abs. 2 oder 3 entstehen, sind hereinzubringen.
Rückverweise
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 15 Anzeigepflichten
(1) Jeder Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) ist verpflichtet, die für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen beizubringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses sowie die Flüssigmachun…
§ 17a Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
…Die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 sind – soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen – mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Die…
§ 1a Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
…und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über 1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und, 2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des…
§ 6a Nebengebührenzulage
…liegenden Hundertsatz. (6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt: 1. für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz, 2. für jede…