(1) Die Geschäftsführung jeder Gesellschaft hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung, bei den Bühnengesellschaften ab Beginn der Bestellung des künstlerischen Geschäftsführers, ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Unternehmenskonzepte der Tochtergesellschaften bedürfen außerdem der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien sowie die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen und der Bundestheater-Holding GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
Rückverweise
BThOG · Bundestheaterorganisationsgesetz
§ 4 Aufgaben der Gesellschaften
…Rückzahlung von Nachschüssen; e) Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten; f) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG; g) Erstattung eines Vorschlages zur Aufteilung der Mittel gemäß § 7 Abs. 2 und 3 an den Bundeskanzler; h) Abschluss von Verträgen…
§ 13 Aufsichtsrat
…sowie gemäß Abs. 4 Z 3 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2015) (7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von…