BThOG
Gliederung
7. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 30 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden