§ 29 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 04. August 1998
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BThOG
Gliederung
7. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Solisten) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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