§ 23 Führung des Bundeswappens
In Kraft seit 04. August 1998
Up-to-date
§ 23 Führung des Bundeswappens — BThOG
Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden