§ 15 Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen
In Kraft seit 04. August 1998
Up-to-date
§ 15 Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen — BThOG
Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.
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