(1) Die Krankenbehandlung umfaßt:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe.
(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
(4) Für Angehörige (§ 78), die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.
§ 83 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 83 Krankenbehandlung
…§ 83. (1) Die Krankenbehandlung umfaßt: 1. ärztliche Hilfe; 2. Heilmittel; 3. Heilbehelfe. (2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des…
§ 96a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
…der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage…
§ 75 Leistungen
…untersuchungen ( §§ 81 und 82 ); 2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung ( §§ 83 bis 87 ), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege ( § 94 ) oder Anstaltspflege ( §§ 89 bis 93 ); 3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen ( §§…
§ 85 Ärztliche Hilfe
…das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Im Rahmen der Krankenbehandlung ( § 83 Abs. 2 ) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt: 1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche a) physiotherapeutische, b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder c) ergotherapeutische Behandlung…
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