(1) Der Versicherungsträger hat die bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen, zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht.
(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Versicherungsträger hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 81 Jugendlichenuntersuchungen
(1) Der Versicherungsträger hat die bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen, zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsär…
§ 80 Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung
…einem der Ehegatten oder eingetragenen Partner/Partnerinnen beantragt wird. (3) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen a) bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß § 96a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 96a Abs. 7; b) bei…
§ 229 Erhöhung des Einheitswertes
…1) Ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes der Einheitswert maßgebend, der noch nicht der zum 1. Jänner 1956 vorgenommenen Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 81 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) unterworfen war, so ist dieser Einheitswert mit dem fünffachen Betrag anzusetzen. (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses…
§ 75 Leistungen
…Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren: 1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82); 2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische…