BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 76 Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987)
§ 76 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 76 Eintritt des Versicherungsfalles
…§ 76. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten: 1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung…
§ 76a Organspende
…§ 76a. (1) Einer Krankheit im Sinne des § 76 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung…
§ 97 Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
…§ 97. (1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt ( § 76 Z 2 ) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind…
§ 28 Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
…Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des gemäß § 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die…
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