BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 57 Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension
(1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Anteilspension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Anteilspensionsanspruch bestand.
(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Anteilspension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Anteilspension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 67 Abs. 1 Z 5).
§ 57 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 57 Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension
…§ 57. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in…
§ 418 Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025
…§ 418. Die §§ 57 samt Überschrift, 57a erster Satz, 78 Abs. 6a, 123 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs…
§ 67 Aufrechnung
…Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ); 4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 80 ; 5. die sich aus der Anwendung des § 57 ergebenden Unterschiedsbeträge. (2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig…
Art. 2 Artikel II
…Beitragsvorschreibung gestellt wird. (3) Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2 ist bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 57 und 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Nichtausübung einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. (4) Der…
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