Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 264 Schlußbestimmung zu Art. 10 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998
…lit. c, § 9 Abs. 4 lit. c, § 25 samt Überschrift, § 51 Abs. 4, § 55 samt Überschrift, § 107 Abs. 1 Z 3 und § 111 Abs. 2 lit. c in der Fassung des…
§ 225 Anwendung des Leistungsrechtes
…6) § 127 Abs. 2 gilt nicht, wenn a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. …