BSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT VII Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung
§ 45 Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.
§ 45 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 45 Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
…§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung…
§ 284 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2002 (26. Novelle)
…Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002; 6. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Abschnitt VII Überschrift und die §§ 45, 123 Abs. 3 und 4 sowie 124 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002; 7. rückwirkend…
§ 147a Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
…7 und 8 ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 BSVG ), 2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung ( §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes…
Art. 3 Artikel III
…aus BGBl. Nr. 649/1982, zu BGBl. Nr. 559/1978) (1) Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und der Anpassungsfaktor ( § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ) je 1,055. (2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswerte land…
§ 127 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 127 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
…vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors ( § 45 BSVG ) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach…
Art. 6 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 6 Artikel VI
…des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl ( § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ) 1,041. (3) Abweichend von den Bestimmungen des § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl ( § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ) 1,041.…
§ 242 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
…vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors ( § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (7) Aus der Summe…
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