§ 417 Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 26 Abs. 2
In Kraft seit 30. Dezember 2025
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BSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 417 Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 26 Abs. 2
Abweichend von § 26 Abs. 2 sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
1. 2026 64,7 Mio. €;
2. 2027 67,2 Mio. €;
3. 2028 69,3 Mio. €;
4. 2029 70,8 Mio. €;
5. 2030 73,5 Mio. €.
Rückverweise