BundesrechtBundesgesetzeBauern-SozialversicherungsgesetzERSTER TEIL Allgemeine BestimmungenABSCHNITT V Aufbringung der Mittel§ 33d

§ 33d Erstattung von Beiträgen, die nach § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurden

In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
§ 33d Erstattung von Beiträgen, die nach § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurden — BSVG | GesetzeFinden.at