BSVG
Gliederung
(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
(2) Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung gilt Abs. 1 entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet, der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.
(3) Für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind Beiträge bis zum Ende des Kalendermonates, in dem die Abmeldung erfolgt oder in dem der Versicherungsträger sonst von dem Ende der Versicherung Kenntnis erhält, längstens aber bis zum Ende des dritten Kalendermonates nach dem Ende der Versicherung weiter zu entrichten. Der Versicherungsträger kann auf die weitere Entrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art rückerstatten.
(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht gemäß Abs. 3 bewirkt keine Formalversicherung.
§ 32 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 32 Dauer der Beitragspflicht
…§ 32. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung…
§ 109 Unwirksame Beiträge
… 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind; f) auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; g) auf Beiträge, die in den Fällen des §…
§ 24 Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
…in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht ( § 32 ) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage…
§ 23c Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert
…konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach § 40 BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955 ) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen…
Rückverweise