BSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 20a Aufzeichnungspflicht
Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
§ 20a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 20a Aufzeichnungspflicht
…§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. …
§ 294 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105
…Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004; 3. mit 1. Jänner 2005 die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie 204 Abs. 6 und die Z 3.2 und 5 in…
§ 270 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999
…Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999; 2. mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999; 3. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs…
§ 20 Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen
…2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben. (3) Kommt eine im Abs. 1 und 2 genannte Person…
Rückverweise