§ 20a Aufzeichnungspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2005
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Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 20a Aufzeichnungspflicht
Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
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