BSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 19 Form der Meldungen; Meldebestätigungen
(1) Die Meldungen gemäß § 16 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
(2) Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Meldepflichtigen zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Meldepflichtigen ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.
§ 19 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 19 Form der Meldungen; Meldebestätigungen
…§ 19. (1) Die Meldungen gemäß § 16 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete…
Art. 2 Artikel II
…nicht mehr ausgenommen sind, sind bis 31. März 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 16 und 19 bis 21 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind ensprechend anzuwenden. (6) Die Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 und 127 Abs. 1 des…
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