BundesrechtBundesgesetzeBauern-Sozialversicherungsgesetz§ 163

§ 163Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

In Kraft seit 01. April 1991
Up-to-date

Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 57a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 161 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 162 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 57a ruht) nicht gewährt.

Rückverweise