BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT V Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 160 Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 160 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 160 Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
…§ 160. Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen…
§ 122 Berufliche Rehabilitation, Anspruch
…die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz). (6) Die §§ 155 bis 160 sind anzuwenden.…
§ 96a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
…hat die von ihm jeweils zu treffenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des § 160 zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. (6) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge ( §§ 100 und 161…
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