(1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Betriebsrente (§ 149d Abs. 1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.
(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das 24fache der monatlichen bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 lit. a nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Anfalls der Betriebsrente zuerkannt, so ist der nach § 148f bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Abs. 3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.
(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Bemessungsgrundlage gemäß § 148f des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die Bemessungsgrundlage gemäß § 148f des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Verwaltungsrat des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.
§ 149m BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149m Integritätsabgeltung
…§ 149m. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung…
§ 148a Leistungen
…Versehrtengeld ( § 149g ); g) Betriebsrente ( §§ 149d bis 149f und 149i bis 149l ); h) Übergangsrente ( § 149h ); i) Integritätsabgeltung ( § 149m ). 2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: a) Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen ( § …
§ 280 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 (24. Novelle)
…Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001; 2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 149m Abs. 4, 215 und 215a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001; 3. rückwirkend mit 1…
§ 7 SH-GG · SH-GG · Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
§ 7 Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
…BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu § 7 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen zu gelten. (5) Eine Anrechnung…
§ 7 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 7 Einsatz des Vermögens
…4. Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG), 5. Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) und 6. Nachzahlungen von Rentenleistungen nach dem HOG und angesparte Beträge aus Rentenleistungen nach dem HOG sowie eine Entschädigungsleistung (§ 1 Abs. 1…
§ 1 StSUG-DVO · StSUG-DVO · Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO
§ 1 Einkommen
…148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG), Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG). (4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt…
§ 8 Bgld. SUG · Bgld. SUG · Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz
§ 8 Einsatz des Einkommens
…BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG), Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen. (3) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden…
§ 10 WMG · WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 10 Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
…bis 149f, 149k und 149l BSVG ), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung ( § 148j BSVG ), und Integritätsabgeltungen ( § 213a ASVG sowie § 149m BSVG ).…
§ 8 K-SHG 2021 · K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 8 § 8Einsatz der eigenen Mittel
…oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG); Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß Abs. 6 zu berücksichtigen. (5) Hilfe suchenden Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach…
§ 6 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 6 Einsatz des Einkommens
…BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG). (3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß §…
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