BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
§ 149h Übergangsrente aus der Unfallversicherung
(1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden.
(2) Eine Betriebsrente gebührt neben der Übergangsrente.
§ 149h BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149h Übergangsrente aus der Unfallversicherung
…§ 149h. (1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang…
§ 148a Leistungen
…Hilfsmitteln ( § 149c ); f) Versehrtengeld ( § 149g ); g) Betriebsrente ( §§ 149d bis 149f und 149i bis 149l ); h) Übergangsrente ( § 149h ); i) Integritätsabgeltung ( § 149m ). 2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: a) Hilfe wegen durch den Todesfall…
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