BSVG
Gliederung
(1) Die Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
(2) Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
1. völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit entspricht (Teilrente).
(3) Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente von mindestens 50% oder auf mehrere Betriebsrenten oder Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Prozentsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
§ 149e BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149e Bemessung der Betriebsrente
…§ 149e. (1) Die Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. (2) Die Rente beträgt jährlich, solange…
§ 148g Ausmaß der monatlichen Rente
…§ 148g. Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.…
§ 148f Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
…der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde, gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte ( § 149e Abs. 3 ), für das Versehrtengeld ( § 149g Abs. 3 ) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76…
§ 148h Neufeststellung der Rente
…wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt ( §§ 149d, 149l Abs. 1 ) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt ( § 149e Abs. 3 ). (2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente ( § 149k ) festgestellt worden, so…
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