§ 149b Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
§ 149b Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden